MWST-Belege auf Papier oder elektronisch: Was OR und GeBüV verlangen
Du bewahrst Quittungen im Ordner auf oder scannst sie lieber ein? Für die Mehrwertsteuer (MWST) ist beides möglich, denn für beide Formen gelten dieselben Regeln. Dieser Artikel zeigt Schweizer KMU, was das Obligationenrecht und die Geschäftsbücherverordnung verlangen.

Inhalt
Das Wichtigste in Kürze
- Für papierlose Belege verweist die Mehrwertsteuerverordnung auf die Artikel 957–958f des Obligationenrechts und die Geschäftsbücherverordnung vom 24. April 2002.
- Laut ESTV sind die Papierrechnung, die gescannte Papierrechnung und die elektronische Rechnung gleichgestellt.
- Belege müssen so erfasst und aufbewahrt werden, dass sie nicht geändert werden können, ohne dass sich dies feststellen lässt.
- Für die MWST bewahrst du Unterlagen bis zum Eintritt der absoluten Verjährung der Steuerforderung auf. Das sind 10 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, in der die Steuerforderung entstanden ist.
Was die MWSTV zu Belegen klarstellt
Die MWSTV ist die Mehrwertsteuerverordnung des Bundes. Sie schafft für elektronische Belege keine eigenen Sonderregeln. Sie verweist auf das allgemeine Recht: Für die Übermittlung und Aufbewahrung papierloser Belege gelten die Artikel 957–958f des Obligationenrechts und die Geschäftsbücherverordnung vom 24. April 2002.[1]
Auch das Mehrwertsteuergesetz knüpft an das Handelsrecht an. Die steuerpflichtige Person hat ihre Geschäftsbücher und Aufzeichnungen nach den handelsrechtlichen Grundsätzen zu führen.[4]
Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) fasst das so zusammen: Die Papierrechnung, die gescannte Papierrechnung und die elektronische Rechnung sind gleichgestellt, denn die Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung gelten für alle Arten von Buchungsbelegen.[5] Für Daten, die für den Vorsteuerabzug wichtig sind, muss unabhängig davon, ob sie auf Papier oder elektronisch vorliegen, der Nachweis des Ursprungs und der Unverändertheit erbracht werden.[5] Dieser Nachweis gilt als erbracht, wenn die Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung nach Artikel 957 ff.[5] OR eingehalten sind.[5]
Die Regeln von OR Art. 957–958f
Das Obligationenrecht (OR) regelt die Buchführung. Ein Buchungsbeleg ist dort weit gefasst. Darunter fallen alle schriftlichen Aufzeichnungen auf Papier oder in elektronischer oder vergleichbarer Form, die notwendig sind, um den einer Buchung zugrunde liegenden Geschäftsvorfall oder Sachverhalt nachvollziehen zu können.[2]
Die Buchführung folgt den Grundsätzen ordnungsmässiger Buchführung. Dazu gehören die vollständige, wahrheitsgetreue und systematische Erfassung der Geschäftsvorfälle und Sachverhalte; 2. der Belegnachweis für die einzelnen Buchungsvorgänge; 3. die Klarheit; 4. die Zweckmässigkeit mit Blick auf die Art und Grösse des Unternehmens; 5. die Nachprüfbarkeit.[2]
Zur Aufbewahrung sagt das OR: Die Geschäftsbücher und die Buchungsbelege sowie der Geschäftsbericht und der Revisionsbericht sind während zehn Jahren aufzubewahren.[2] Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Geschäftsjahres.[2] Die Form ist frei. Bücher und Belege können auf Papier, elektronisch oder in vergleichbarer Weise aufbewahrt werden, soweit dadurch die Übereinstimmung mit den zugrunde liegenden Geschäftsvorfällen und Sachverhalten gewährleistet ist und wenn sie jederzeit wieder lesbar gemacht werden können.[2]
Für die MWST gilt zusätzlich die Verjährung. Verjährung heisst: Nach einer bestimmten Zeit kann die Steuer nicht mehr eingefordert werden. Du bewahrst die Unterlagen bis zum Eintritt der absoluten Verjährung (10 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, in der die Steuerforderung entstanden ist) auf.[7] Bei Immobilien ist die Frist länger. Das Gesetz verlangt für Unterlagen zur Einlageentsteuerung und zum Eigenverbrauch von unbeweglichen Gegenständen eine Aufbewahrung während 20 Jahren.[4] Die ESTV nennt in ihrer Praxis für Geschäftsunterlagen im Zusammenhang mit unbeweglichen Gegenständen sogar eine Aufbewahrung im Hinblick auf mögliche Nutzungsänderungen, Prüfungen, Kontrollen usw. während 26 Jahren.[8]
Beispiel
Dein Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Eine Lieferantenrechnung stammt aus dem Jahr 2025. Das Geschäftsjahr endet am 31.12.2025, und dann beginnt die Frist. Zehn Jahre später ist der 31.12.2035. Bis dahin bewahrst du die Rechnung auf.
Was die GeBüV für elektronische Belege verlangt
Die GeBüV ist die Geschäftsbücherverordnung. Sie legt fest, wie du Bücher und Belege technisch aufbewahrst. Der Kern steht in Artikel 3: Die Geschäftsbücher müssen so geführt und aufbewahrt und die Buchungsbelege müssen so erfasst und aufbewahrt werden, dass sie nicht geändert werden können, ohne dass sich dies feststellen lässt.[3]
Belege müssen ausserdem greifbar bleiben. Sie müssen bis zum Ende der Aufbewahrungsfrist von einer berechtigten Person innert angemessener Frist eingesehen und geprüft werden können.[3] Dafür sind das entsprechende Personal sowie die Geräte oder Hilfsmittel verfügbar zu halten.[3]
Die GeBüV unterscheidet zwei Arten von Speicher. Zulässig sind zuerst unveränderbare Informationsträger, namentlich Papier, Bildträger und unveränderbare Datenträger.[3] Veränderbare Träger wie Festplatten sind ebenfalls erlaubt, aber nur unter Bedingungen. Es braucht unter anderem technische Verfahren, welche die Integrität der gespeicherten Informationen gewährleisten (z.B. digitale Signaturverfahren).[3] Integrität heisst hier: Die Daten sind vollständig und unverändert. Zudem muss der Zeitpunkt der Speicherung der Informationen unverfälschbar nachweisbar sein, etwa mit einem Zeitstempel.[3] Auch die Abläufe und Verfahren zu deren Einsatz müssen festgelegt und dokumentiert sein.[3]
Die Pflicht endet nicht mit dem Speichern. Die Informationsträger sind regelmässig auf ihre Integrität und Lesbarkeit zu prüfen.[3] Du darfst Daten in ein anderes Format oder auf einen anderen Speicher übertragen. Das nennt man Datenmigration. Dabei müssen die Vollständigkeit und die Richtigkeit der Informationen gewährleistet bleiben.[3] Die Übertragung von Daten von einem Informationsträger auf einen anderen ist zu protokollieren.[3] Das Protokoll ist zusammen mit den Informationen aufzubewahren.[3]
Papierbeleg einscannen und Original entsorgen
Viele KMU scannen Quittungen ein und werfen das Papier danach weg. Die ESTV beschreibt genau diesen Fall. In ihrem Beispiel werden die Lieferantenrechnungen beim Eingang gescannt, als PDF gespeichert und elektronisch weiterverarbeitet, und danach werden die Originalrechnungen vernichtet.[6] Das Ergebnis: Die elektronischen Belege sind den Papierbelegen gleichgestellt und werden als Nachweise akzeptiert, wenn die Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung und sämtliche Anforderungen der GeBüV erfüllt sind.[6]
Das Risiko liegt bei dir. Das aufbewahrungspflichtige Unternehmen trägt die mit der Vernichtung des ursprünglichen Informationsträgers verbundenen Risiken.[6] Neben der ordnungsmässigen Buchführung müssen bei MWST-relevanten elektronischen Daten auch die Grundsätze der ordnungsgemässen Datenverarbeitung gewährleistet sein (Art. 2 Abs. 2 GeBüV).[6]
Die ESTV weist darauf hin, dass sich ihre Praxis ändert. Sie bittet, immer auch die aktuellste Version einer Praxispublikation zu beachten.[6]
Was bei einer MWST-Kontrolle vorliegen muss
Das Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer ermächtigt die ESTV, MWST-Kontrollen durchzuführen (Art. 78 MWSTG).[7] Die MWST-Kontrolle findet grundsätzlich an Ihrem Domizil zu den üblichen Geschäftszeiten statt.[7] In der Regel werden alle abgeschlossenen, noch nicht verjährten Steuerperioden kontrolliert, was üblicherweise vier Kalenderjahren entspricht.[7]
Führst du deine Belege elektronisch, musst du Zugang geben. Es kann es notwendig sein, der Steuerexpertin oder dem Steuerexperten MWST den Zugriff auf andere Datenträger als Papier zu gewähren.[7] Dann sind ihr oder ihm auch die erforderlichen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen sowie deren Handhabung zu erklären.[7]
Wichtig ist die Prüfspur. Unter einer Prüfspur versteht man die Verfolgung der Geschäftsvorfälle sowohl vom Einzelbeleg über die Buchhaltung bis zur MWST-Abrechnung als auch in umgekehrter Richtung.[7] Sie muss ohne Zeitverlust jederzeit gewährleistet sein.[7] Wie deine Abrechnung entsteht, liest du auf der Seite zur MWST-Abrechnung.
Kurze Checkliste für deine Ablage
- Jede Buchung hat einen Beleg. Das OR verlangt den Belegnachweis für die einzelnen Buchungsvorgänge.[2]
- Deine Belege sind mit Kontierungs- sowie Zahlungsvermerken versehen.[7] Kontierung heisst: Auf dem Beleg steht, auf welches Konto er gebucht ist.
- Bücher und Belege sind geordnet, lückenlos und systematisch je Geschäftsjahr klassiert.[7]
- Änderungen an elektronischen Belegen lassen sich feststellen, wie es Art. 3 GeBüV verlangt.[6]
- Du prüfst deine Speicher regelmässig auf ihre Integrität und Lesbarkeit.[3]
- Wechselst du das System, protokollierst du die Übertragung der Daten.
Mehr dazu, wie du Quittungen digital ablegst, findest du auf der Seite Belege scannen.
So macht es Bilanzi
Du fotografierst eine Quittung mit dem Telefon, und Bilanzi legt sie als Original ab, in einer privaten Ablage für deinen Betrieb. Ein PDF eines Lieferanten lädst du am Computer unter Belege hoch oder schickst es als Anhang an die Adresse deines Betriebs im Belegeingang. Beim Ablegen berechnet Bilanzi einen digitalen Fingerabdruck der Datei, und das Original wird danach nie überschrieben. Hast du etwas Falsches hochgeladen, machst du den Beleg mit einer Begründung ungültig. Er bleibt dann als ungültig sichtbar. Auf Wunsch liest die KI den Beleg und schlägt eine Buchung vor. Sie zeigt dir, auf welche Stellen des Belegs sie sich stützt. Du prüfst Betrag, Datum und Konto am Beleg und tippst auf «Passt: buchen». Erst dann geschieht etwas.
Häufige Fragen
Darf ich eine Papierquittung nach dem Scannen wegwerfen?
Die ESTV akzeptiert elektronische Belege als Nachweis, wenn die Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung und sämtliche Anforderungen der GeBüV erfüllt sind.[6] Das Risiko trägt aber dein Unternehmen, denn es trägt die mit der Vernichtung des ursprünglichen Informationsträgers verbundenen Risiken.[6]
Hat ein elektronischer Beleg dieselbe Beweiskraft wie Papier?
Ja, unter Bedingungen. Elektronisch aufbewahrte Unterlagen haben die gleiche Beweiskraft wie solche, die ohne Hilfsmittel lesbar sind, sofern sämtliche Anforderungen der GeBüV erfüllt sind.[6]
Wie lange muss ich MWST-Belege aufbewahren?
Das OR verlangt zehn Jahre ab Ende des Geschäftsjahres. Für die MWST gilt die absolute Verjährung, also 10 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, in der die Steuerforderung entstanden ist.[7] Geschäftsunterlagen im Zusammenhang mit unbeweglichen Gegenständen sind während 20 Jahren aufzubewahren (Art. 70 Abs. 3 MWSTG).[7]
Muss ich bei der Kontrolle meinen Computer zur Verfügung stellen?
Wenn deine Belege elektronisch abgelegt sind, kann das nötig sein. Dann sind ihr oder ihm auch die erforderlichen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen sowie deren Handhabung zu erklären.[7]
Quellen
- [1]Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV), Art. 122 und 140
SR 641.201. Fassung in Kraft seit 01.01.2025, abgerufen am 18.10.2026.
- [2]Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht), Art. 957a und 958f
SR 220. Fassung in Kraft seit 01.10.2026, abgerufen am 15.10.2026.
- [3]Verordnung vom 24. April 2002 über die Führung und Aufbewahrung der Geschäftsbücher (Geschäftsbücherverordnung; GeBüV), Art. 3, 6, 9 und 10
SR 221.431. Fassung in Kraft seit 01.01.2013, abgerufen am 18.10.2026.
- [4]Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG), Art. 70
SR 641.20. Fassung in Kraft seit 31.03.2025, abgerufen am 18.10.2026.
- [5]Elektronischer Geschäftsverkehr EGV
Abgerufen am 18.10.2026.
- [6]www.gate.estv.admin.ch
Abgerufen am 18.10.2026.
- [7]MWST-Kontrolle
Abgerufen am 18.10.2026.
- [8]Mwst-Webpublikationen
Abgerufen am 18.10.2026.
Dieser Artikel gibt den Stand vom 18.10.2026 wieder und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Er entstand mit Unterstützung von KI und wurde vor der Veröffentlichung von Tom Hofer geprüft.