Einzelfirma Buchhaltung: Wann Milchbüechli reicht und wann du bilanzieren musst
Du führst eine Einzelfirma und fragst dich, wie viel Buchhaltung das Gesetz von dir verlangt. Die Antwort hängt vom Umsatz ab. Dieser Artikel zeigt, wo die Grenze liegt, was eine einfache Buchhaltung enthalten muss und wie lange du deine Unterlagen aufbewahrst.

Inhalt
Das Wichtigste in Kürze
- Liegt dein Umsatzerlös im letzten Geschäftsjahr unter CHF 500'000, genügt eine Buchhaltung über die Einnahmen, die Ausgaben und die Vermögenslage.
- Ab CHF 500'000 Umsatzerlös gilt die volle Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung.
- Auch für das Milchbüechli gelten die Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung sinngemäss.
- Bücher und Belege bewahrst du zehn Jahre auf, die Frist beginnt mit dem Ablauf des Geschäftsjahres.
- Die Pflicht zum Handelsregistereintrag beginnt früher, bei einem Umsatzerlös von mindestens CHF 100'000.
Wer Buch führen muss und wer sich eintragen lassen muss
Zwei Grenzen werden oft verwechselt. Die eine betrifft die Buchhaltung, die andere den Eintrag ins Handelsregister. Das Handelsregister ist das öffentliche Verzeichnis der Unternehmen.
Für den Eintrag gilt: Eine natürliche Person, die ein Gewerbe betreibt, das im letzten Geschäftsjahr einen Umsatzerlös von mindestens CHF 100'000 erzielt hat, muss ihr Einzelunternehmen am Ort der Niederlassung ins Handelsregister eintragen lassen.[1] Ausgenommen sind die Angehörigen der freien Berufe sowie die Landwirte, falls sie kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben.[1]
Gehören einer Person mehrere Einzelunternehmen, so ist deren Umsatz zusammenzurechnen.[3] Bist du nicht zur Eintragung verpflichtet, hast du das Recht, dich eintragen zu lassen.[1]
Die Pflicht zur vollen Buchhaltung hat eine eigene Grenze. Sie liegt bei CHF 500'000. Einen Überblick über alle Pflichten findest du auf der Seite Buchhaltung für die Einzelfirma.
Die Grenze von CHF 500'000 Umsatz
Der Umsatzerlös ist das, was du mit deinen Verkäufen und Leistungen einnimmst. Der Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung unterliegen Einzelunternehmen und Personengesellschaften, die einen Umsatzerlös von mindestens CHF 500'000 im letzten Geschäftsjahr erzielt haben.[1] Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit weniger als CHF 500'000 Umsatzerlös im letzten Geschäftsjahr müssen lediglich über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage Buch führen.[1]
Für Kapitalgesellschaften gilt diese Grenze nicht. Juristische Personen unterliegen der vollen Pflicht in jedem Fall.[1] Was das für eine GmbH bedeutet, steht auf der Seite Buchhaltung für deine GmbH.
Beispiel
Marco führt eine Velowerkstatt als Einzelfirma. Im letzten Geschäftsjahr hat er CHF 180'000 Umsatz erzielt. Das liegt unter CHF 500'000. Für die Buchhaltung genügt deshalb das Milchbüechli. Der Umsatz liegt aber über CHF 100'000. Darum muss Marco seine Werkstatt ins Handelsregister eintragen lassen.
Einfache Buchhaltung: Einnahmen, Ausgaben und Vermögen
Die einfache Buchhaltung nennt man in der Schweiz Milchbüechli, sogenannte «Milchbuchrechnung».[4] Sie umfasst drei Dinge:
- Einnahmen: das Geld, das ins Geschäft fliesst.
- Ausgaben: das Geld, das aus dem Geschäft fliesst.
- Vermögenslage: was dein Geschäft besitzt und was es schuldet.
Einfach heisst nicht formlos. Für diese Unternehmen gelten die Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung sinngemäss.[1] Das Gesetz nennt dazu die vollständige, wahrheitsgetreue und systematische Erfassung der Geschäftsvorfälle, den Belegnachweis für die einzelnen Buchungen, die Klarheit, die Zweckmässigkeit mit Blick auf Art und Grösse des Unternehmens und die Nachprüfbarkeit.[1]
Was ist ein Beleg? Als Buchungsbeleg gelten alle schriftlichen Aufzeichnungen auf Papier oder in elektronischer Form, die nötig sind, um den Geschäftsvorfall hinter einer Buchung nachvollziehen zu können.[1]
Auch die Steuerbehörden wollen Zahlen sehen. Das Formular 15a stützt sich auf das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG). Danach müssen Selbständigerwerbende mit vereinfachter Buchführung den Fragebogen vollständig ausfüllen und unterzeichnete Aufstellungen über Aktiven und Passiven, Einnahmen und Ausgaben sowie Privatentnahmen und Privateinlagen einreichen.[5] Aktiven sind dein Geschäftsvermögen, Passiven deine Schulden und dein Eigenkapital. Privatentnahmen sind Geld oder Waren, die du aus dem Geschäft für dich privat nimmst. Das Formular reichst du unterzeichnet mit der Steuererklärung ein.[5]
Doppelte Buchhaltung mit Bilanz und Erfolgsrechnung
Mit der vollen Pflicht steigen die Anforderungen. Die Buchführung erfasst die Geschäftsvorfälle, die für die Darstellung der Vermögens-, Finanzierungs- und Ertragslage des Unternehmens nötig sind.[1]
Wer buchführungspflichtig ist, muss ein Hauptbuch und, je nach Art und Umfang des Geschäfts, auch Hilfsbücher führen.[2] Das Hauptbuch besteht aus den Konten und dem Journal, der chronologischen Erfassung aller verbuchten Geschäftsvorfälle.[2] Zu den Hilfsbüchern gehören insbesondere die Lohnbuchhaltung und die Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung.[2] Debitoren sind offene Forderungen an Kunden, Kreditoren offene Rechnungen von Lieferanten.
In der Praxis führt man dafür eine doppelte Buchhaltung. Doppelt heisst: Jede Buchung bewegt zwei Konten, eines im Soll und eines im Haben, mit demselben Betrag.
Am Ende des Jahres steht der Geschäftsbericht. Dieser enthält die Jahresrechnung, die sich aus der Bilanz, der Erfolgsrechnung und dem Anhang zusammensetzt.[1] Die Bilanz zeigt Vermögen und Schulden an einem Stichtag. Die Erfolgsrechnung zeigt Aufwand und Ertrag des Jahres. Der Anhang ergänzt beide mit weiteren Angaben.
Der Geschäftsbericht muss innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres erstellt und zur Genehmigung vorgelegt werden.[1] Die Rechnungslegung muss unter anderem klar und verständlich, vollständig, verlässlich und vorsichtig sein.[1] Aktiven und Passiven sowie Aufwand und Ertrag dürfen nicht miteinander verrechnet werden.[1] Den Bestand der Positionen in der Bilanz weist du durch ein Inventar oder auf andere Art nach.[1]
Du buchst in Franken oder in der für dein Geschäft wesentlichen Währung, in einer Landessprache oder in Englisch. Die Buchhaltung darf schriftlich oder elektronisch geführt werden.
Aufbewahrung der Unterlagen
Die Geschäftsbücher und die Buchungsbelege sowie der Geschäftsbericht und der Revisionsbericht sind während zehn Jahren aufzubewahren.[1] Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Geschäftsjahres.[1] Der Revisionsbericht ist der Bericht einer Revisionsstelle, die die Jahresrechnung prüft.
Bücher und Belege kannst du auf Papier oder elektronisch aufbewahren, wenn die Übereinstimmung mit den Geschäftsvorfällen gewährleistet ist und du sie jederzeit wieder lesbar machen kannst.[1] Geschäftsbericht und Revisionsbericht sind schriftlich und unterzeichnet aufzubewahren.[1]
Auch das Steuerrecht verlangt zehn Jahre. Urkunden und sonstige Belege, die mit der selbstständigen Erwerbstätigkeit in Zusammenhang stehen, sind während 10 Jahren aufzubewahren.[5] Geschäftskorrespondenz musst du, unter Vorbehalt besonderer Bestimmungen, nur aufbewahren, wenn sie die Funktion eines Buchungsbelegs hat.[4]
Beispiel
Dein Geschäftsjahr endet am 31. Dezember 2025. Die Frist beginnt mit diesem Tag. Zehn Jahre später ist der 31. Dezember 2035. Bis dahin bewahrst du die Belege aus dem Jahr 2025 auf.
Wechsel bei wachsendem Umsatz
Das Gesetz knüpft an den Umsatzerlös im letzten Geschäftsjahr an.[1] Wächst dein Geschäft, prüfst du die Grenze deshalb jedes Jahr neu.
Du darfst auch schon unter der Grenze mehr tun. Ein Einzelunternehmen mit weniger als CHF 500'000 Umsatz muss mindestens eine Buchhaltung führen, die nur die Einnahmen, die Ausgaben und die Vermögenslage umfasst.[3] Das Milchbüechli ist also das Minimum.
Beispiel
Marcos Werkstatt wächst. Im Geschäftsjahr 2025 macht er CHF 460'000 Umsatz, im Jahr 2026 CHF 530'000. Für das Jahr 2026 ist das letzte Geschäftsjahr 2025 massgebend. Es liegt unter der Grenze. Für das Jahr 2027 ist das letzte Geschäftsjahr 2026 massgebend. Es liegt über CHF 500'000. Ab 2027 braucht Marco also die volle Buchhaltung mit Jahresrechnung.
So macht es Bilanzi
Bilanzi führt auch für die kleine Einzelfirma eine doppelte Buchhaltung. Jede Buchung steht mit Soll und Haben im Journal.
Im Alltag siehst du davon wenig. Mit «Ausgabe erfassen» sagst du, was du gekauft hast, wie viel es gekostet hat, wofür es war und womit du bezahlt hast. Bilanzi macht daraus einen Buchungsentwurf mit beiden Seiten, und du buchst ihn.
Erreichst du CHF 500'000 Umsatz, musst du nichts umstellen. Bilanz und Erfolgsrechnung stehen schon bereit, mit den Konten hinter jeder Zeile.
Häufige Fragen
Darf ich als kleine Einzelfirma freiwillig doppelt buchen?
Ja. Unter CHF 500'000 Umsatz musst du mindestens eine Buchhaltung führen, die nur die Einnahmen, die Ausgaben und die Vermögenslage umfasst.[3] Mehr ist erlaubt.
Muss ich mich ins Handelsregister eintragen, wenn mein Umsatz unter CHF 500'000 liegt?
Das hängt von einer anderen Grenze ab. Hat dein Gewerbe im letzten Geschäftsjahr einen Umsatzerlös von mindestens CHF 100'000 erzielt, musst du dein Einzelunternehmen eintragen lassen.[1] Für freie Berufe und Landwirte gilt eine Ausnahme, wenn sie kein kaufmännisch geführtes Gewerbe betreiben.
Darf ich meine Belege nur elektronisch aufbewahren?
Ja, unter Bedingungen. Die Übereinstimmung mit den Geschäftsvorfällen muss gewährleistet sein, und du musst die Unterlagen jederzeit wieder lesbar machen können.[1]
Gilt die Grenze von CHF 500'000 auch für meine GmbH?
Nein. Juristische Personen unterliegen der Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung ohne Umsatzgrenze.[1] Mehr dazu auf der Seite Buchhaltung für deine GmbH.
Quellen
- [1]Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht), Art. 931, 957, 957a, 958, 958c und 958f
SR 220. Fassung in Kraft seit 01.10.2026, abgerufen am 15.10.2026.
- [2]Verordnung vom 24. April 2002 über die Führung und Aufbewahrung der Geschäftsbücher (Geschäftsbücherverordnung; GeBüV), Art. 1
SR 221.431. Fassung in Kraft seit 01.01.2013, abgerufen am 15.10.2026.
- [3]Rechtsform: Einzelunternehmen
Abgerufen am 15.10.2026.
- [4]Revision des Rechnungslegungsrechts (1.1.2013)
Abgerufen am 15.10.2026.
- [5]Formular 15a: Fragebogen für Selbstständigerwerbende mit vereinfachter Buchführung 2025
Abgerufen am 15.10.2026.
Dieser Artikel gibt den Stand vom 15.10.2026 wieder und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Er entstand mit Unterstützung von KI und wurde vor der Veröffentlichung von Tom Hofer geprüft.
